Arbeitsmedizinische Vorsorge – Überblick

Bei der Arbeitsmedizinischen Vorsorge unterscheidet man zwischen Pflichtvorsorge, Angebotsvorsorge und Wunschvorsorge. Im Anschluss werden die drei Arten Arbeitsmedizinischer Vorsorge näher vorgestellt.

Pflichtvorsorge

Der Arbeitgeber muss die Pflichtvorsorge für den Arbeitnehmer veranlassen. Dabei muss er darauf achten, dass dies in regelmäßigen Abständen passiert und vor der Aufnahme der entsprechenden Tätigkeit.

Nachdem der Arbeitnehmer an der Pflichtvorsorge teilgenommen hat, darf er seine Arbeitstätigkeit ausüben. Exemplarisch hierfür ist eine Tätigkeit, bei welcher der Umgang mit einem bestimmten Gefahrstoff wie Asbest oder Arsen unumgänglich ist.

Angebotsvorsorge

Die Angebotsvorsorge muss ebenso wie die Pflichtvorsorge regelmäßig vom Arbeitgeber angeboten werden. Dennoch kann der Arbeitnehmer selbst entscheiden, ob er das Angebot für die arbeitsmedizinische Vorsorge annimmt.

Zum Beispiel setzt das Arbeiten an Bildschirmgeräten eine Angebotsvorsorge voraus. Arbeitnehmer, welche diese Tätigkeit ausführen, haben das Recht auf eine angemessene Untersuchung des Sehvermögens und der Augen.

Wunschvorsorge

Der Arbeitgeber muss die Wunschvorsorge wie die beiden genannten Vorsorgen in regelmäßigen Abständen ermöglichen. Oftmals muss die Initiative jedoch von dem oder der Beschäftigten selbst ausgehen. Denn der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet die Wunschvorsorge anzubieten, wenn Schutzmaßnahmen nach Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ergriffen wurden.

Ein Beispiel der Wunschvorsorge ist die Beratung des Arbeitnehmers, ob der Einsatz auf seinem aktuellen Arbeitsplatz mit seiner Gesundheit oder bestehenden Vorerkrankungen vereinbar ist. Fragen, wie längere Arbeitszeiten gemeistert werden können, werden dabei beispielsweise behandelt.

Eignungsuntersuchungen

Spezifische arbeitsmedizinische Tauglichkeits- oder Eignungsuntersuchungen gewährleisten, dass Arbeitnehmer alle seelischen und körperlichen Voraussetzungen für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten aufweisen. Der Umfang der Vorsorgeuntersuchungen ist im Zuge dessen in Grundsätzen geregelt. Verschiedene Untersuchungen werden in diesem Zusammenhang vorgesehen.

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Untersuchungen gemäß Fahrerlaubnis-Verordnung

Je nach Führerscheinklasse sind für eine Fahrerlaubnis spezielle ärztliche Untersuchungen von Notwendigkeit. Dazu gehören zum Beispiel LKW-Fahrer. Hinzu kommen ärztliche Untersuchungen neben dem Sehtest, welcher bei PKW- und Motorradfahrern ebenfalls Voraussetzung ist. In diesem Zusammenhang gelten vielfältige relevante Regelungen, die in der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) verankert sind.

Arbeitsmedizinische Untersuchung – wie oft und wann?

Vor der Aufnahme einer gefährdenden Tätigkeit unterliegen Unternehmen nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbmedVV) der Verpflichtung, für ihr beschäftigtes Personal eine arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten (Pflicht- und Angebotsvorsorge, s.u.) bzw. vorzuhalten (Wunschvorsorge, s.u.).

Die Wiedereinbestellungsfrist setzt der Betriebsarzt oder die Betriebsärztin nach der ersten Vorsorge fest. Dies ist abhängig von den individuellen Arbeitsplatzbedingungen sowie den gesundheitlichen Voraussetzungen der Person. Normalerweise muss die 2. Vorsorge vor Ablauf von einem Jahr und jede zusätzliche Vorsorge (nachgehende Vorsorge eingeschlossen) spätestens 36 Monate nach der vorherigen Vorsorge veranlasst bzw. angeboten werden.

Ausnahmen bilden Tätigkeiten mit Exposition gegenüber haut- oder atemwegssensibilisierend wirkenden Gefahrstoffen bzw. sensibilisierend oder toxisch wirkenden Arbeitsstoffen sowie bei Feuchtarbeit. In solchen Fällen muss die zweite Vorsorge nach spätestens sechs Monaten stattfinden.

Betriebsarzt Schweigepflicht gegenüber dem Arbeitgeber

Der Betriebsarzt unterliegt der Schweigepflicht wie jeder andere Arzt auch. Er bildet hier keine Ausnahme. Dies bedeutet, dass er die Untersuchungsergebnisse nicht an Dritte wie den Arbeitgeber weitergeben darf. Er darf zwar die Eignung weitergeben, aber die Ergebnisse der Diagnose muss er für sich selbst behalten.