Mitarbeiterunterweisungen

Gesetzliche Grundlage für sicherheitstechnische Unterweisungen 

Die überwiegende Zahl von Arbeitsunfällen hat ihre Ursache in menschlichem Fehlverhalten. Daher gilt es beim Verhalten anzusetzen, um Unfälle zu vermeiden und Fehlzeiten zu verhindern. 

Mit Einführung von § 12 Arbeitsschutzgesetz hat der Gesetzgeber den rechtlichen Rahmen geschaffen.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Beschäftigten ausreichend und angemessen über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu unterweisen bzw. diese Aufgabe zu delegieren an fachliche Experten, wie Betriebsärzte und Sicherheits-Fachkräfte.  

Ziel einer Unterweisung ist, dass der Beschäftigte eine Sicherheits- und Gesundheitsgefährdung erkennt und dann entsprechend der vorgesehenen Schutzmaßnahmen handeln kann. 

Arten von sicherheitstechnischen Unterweisungen

Unterweisungen können nach besonderen Anforderungen oder Aufgaben durchgeführt werden.  

  • § 9 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz – gefährliche Arbeiten
  • § 12 Abs. 2 und 3 Biostoffverordnung
  • § 9 Betriebssicherheitsverordnung
  • § 4 Lasthandhabungsverordnung
  • § 3 PSA-Benutzungsverordnung
  • § 14 Gefahrstoffverordnung

Dokumentation der sicherheitstechnischen Unterweisung

Zum Nachweis, das die Mitarbeiterunterweisung durchgeführt wurde, ist ein schriftlicher Nachweis zu führen, welcher jeder Teilnehmer dokumentieren muss.

Diese jährlich aktuellen Nachweise muss der Unternehmer auch im Falle von Arbeitsunfällen nachweisen. 

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